Vereinssatzung der
Pferderettung e.V.
Fassung vom 14.01.07
§1
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
Pferderettung e.V.
Er hat seinen Sitz in 31547 Rehburg-Loccum, Marienstrasse 9!
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Hier insbesondere der Schutz von Pferden, die - aus welchen
Gründen auch immer - von der Schlachtung bedroht sind, schlecht oder / und nicht artgerecht
gehalten werden.
Des weiteren macht es sich der Verein zur Aufgabe, die Öffentlichkeit über das Leiden der Fohlen
zu informieren, die jedes Jahr aufgrund gewollter „ Überproduktion" bestimmter Pferderassen
direkt von Auktionen und von den Mutterstuten weg zum Zweck der Schlachtung durch Europa
transportiert werden.
Solche Fohlen und andere Pferde werden von dem Verein aufgekauft oder übernommen, ggf.
medizinisch versorgt und dann an geeignete Interessenten weiter vermittelt, so dass die Tiere ein
artgerechtes Leben führen können.
Der Verein kann private und auch gewerbliche Pflegestellen nutzen, dies ist besonders bei den
Pferden der Fall, bei denen eine endgültige Vermittlung nicht möglich ist.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Kontakt zu anderen Tierschutzorganisationen, Veterinärämtern
- Zusammenarbeit mit diesen Organisationen
- Öffentlichkeitsarbeit durch Medienkontakte, Teilnahme an Messen und sonstigen Veranstaltungen, Verteilen von
Informationsmaterial
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die
Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz
einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt
werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht des Kassenwartes entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 40 Jahre.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden einstimmig gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorsitzende sowie der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand beschließt den Vereinshaushalt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der / die Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte und wird dabei vom Kassenwart unterstützt.
Der Vorstand haftet nur mit und in Höhe des Vereinsvermögens und nicht mit seinem Privatvermögen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach
Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
§7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die:
Animals Angels e.V., Rehlingstrasse 16 a, 79100 Freiburg
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nienburg, den 14.01.2007